1. Sind AVB nicht wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen worden und liegt keine vorrangige Individualvereinbarung vor, ist eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen, nach der die branchenüblichen Musterbedingungen als vereinbart gelten. Der Versicherungsnehmer kann sich nicht bloß auf die für ihn günstigen Klauseln berufen.
2. Einer Hausverwaltung, die sich tagtäglich sowohl mit Versicherungsgeschäften als auch der Überwachung der Funktionsfähigkeit der Anlagen des Gebäudes befasst, hätte die Obliegenheit zur Kontrolle des Gebäudes und zum Entleeren wasserführender Anlagen bekannt sein müssen.
3. Eine Hausverwaltung, die sich verpflichtet die Immobilienverwaltung gewissenhaft zu führen und alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist, ist Repräsentantin des Versicherers.
4. Dauert diese Obliegenheitsverletzung mehrere Jahre an, so wiegt das Verschulden besonders schwer und der Versicherer ist zur Kürzung seiner Leistung um 75 % berechtigt.
Ansprechpartner
RA Dr. Florian Höld
Grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung durch Hausverwaltung als Repräsentantin
LG Halle, Urteil vom 21.11.2025 – 5 O 48/24


