Eine Teilschließung ist im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung grundsätzlich nicht miterfasst. Bereits der Begriff der „Betriebsschließungsversicherung“ legt nahe, dass es sich nicht um eine Versicherung für eine Teilschließung oder Ähnliches handelt. Zudem spricht für dieses Verständnis, wenn in der Klausel „der Betrieb“ und die „versicherte Betriebsstätte“ genannt sind, nicht jedoch Teile bzw. die Schließung von Teilen derselben. Dieses Verständnis stützt zudem, wenn die wesentliche Versicherungsleistung eine vereinbarte Tagesentschädigung bis zu einer vereinbarten Dauer von 30 Schließungstagen ist, jedoch keine Abstufungen für eine nur teilweise Schließung vorgesehen sind.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Grundsätzlich kein Deckungsschutz für Teilschließungen
OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 13.2.2023 - 12 U 142/22 (nicht rechtskräftig)