1. Ein Anspruch auf Zuführung bestimmter Beiträge zur Alterungsrückstellung aufgrund eines behaupteten Limitierungsfehlers besteht nicht. Ein solcher Antrag ist bereits unschlüssig, da dem Versicherungsnehmer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein solcher Anspruch zusteht.
2. Um einen allenfalls bestehenden Anspruch auf (weitere) Limitierung aus einer fehlerhaften Limitierungsentscheidung nach §§203 Abs. 2 Satz 4 VVG, 155 Abs. 2 VAG darzulegen, bedarf es eines relevanten Verstoßes, der sich auf den klagenden Versicherungsnehmer nachteilig ausgewirkt hat.
Anmerkung
Die Klagepartei hat aus einem vermeintlichen Limitierungsfehler, der sich auf den Kläger nachteilig ausgewirkt haben soll, zum einen die Zuführung konkreter (Mindest)beträge in die Alterungsrückstellung begehrt und zum anderen Schadensersatzansprüche geltend gemacht und insoweit die Zahlung von Schadensersatz gefordert.
Der Senat hat bekräftigt, dass es sich bei der Alterungsrückstellung bilanziell um einen Bestandteil der Deckungsrückstellung und damit einen Passivposten des Versicherers handelt (vgl. §§146 Abs. 1 Nr. 2 VAG, 341 f Abs. 3 HGB). Im Falle einer fehlerhaften Limitierungsentscheidung nach §§203 Abs. 2 Satz 4 VVG, 155 Abs. 2 VAG kann dem einzelnen, individuell betroffenen Versicherungsnehmer daher allenfalls ein Anspruch auf (weitere) Limitierung zustehen. Der Senat hat aber klargestellt, dass daraus für den Versicherungsnehmer kein Anspruch auf eine (weitere) Umbuchung innerhalb der vom Versicherer gebildeten Rückstellungen oder, wie vorliegend von der Klägerseite postuliert, aus Eigenmitteln des Versicherers resultiert. Vielmehr könne allenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie Durchführung der Limitierungsentscheidung und entsprechende Anpassung der Prämie bestehen. Vorliegend habe die Klägerseite aber auch einen Limitierungsfehler, welcher sich individuell für den Kläger ausgewirkt habe, nicht substantiiert dargelegt. Klargestellt hat der Senat auch, dass es keine gesetzliche Regelung dafür gebe, dass ein bestimmter Prozentsatz der Rückstellungsmittel für Limitierungsmaßnahmen vorzusehen wäre.
Ansprechpartnerin
RAin Sabine Krapf
Im Fall einer fehlerhaften Limitierungsentscheidung kann dem einzelnen Versicherungsnehmer allenfalls ein individueller Anspruch auf (weitere) Limitierung zustehen (mit BLD-Anmerkung)
OLG Bamberg, Urteil vom 15.10.2026 - 1 U 176/25 e (nicht rechtskräftig)


