Geringfügige Einschränkungen des Gesichtsfeldes haben keinen behandlungsbedürftigen Krankheitswert.
Anmerkung
Das Gericht hat die Klage auf Übernahme von Behandlungskosten einer Augenlidoperation (Oberlid-Blepharoplastik) abgewiesen, da zwar Einschränkungen des Gesichtsfeldes vorlägen, aber diese keinen objektiven Krankheitswert erreichen. Die subjektiv wahrgenommenen Einschränkungen vermögen die medizinische Notwendigkeit der streitgegenständlichen Behandlung nicht zu tragen.
Ansprechpartner
RA Jantscho Nestorov
Kein behandlungsbedürftiger Krankheitswert bei geringfügigen Einschränkungen im Gesichtsfeld (mit BLD-Anmerkung)
LG Darmstadt, Urteil vom 17.7.2026 - 26 O 247/24


