1. Die Mitteilung auf der Homepage des Versicherers Mitte März 2020 führt nicht zu einer nachträglichen Änderung des Versicherungsschutzes. Ein Vertrauenstatbestand, der die geltend gemachte Erfüllung einer Versicherungsleistung begründen würde, hat der Versicherer durch die Verlautbarung auf der Homepage nicht geschaffen. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung nämlich grundsätzlich zulässig, sodass kein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens des Versicherers vorliegt.
2. Aufgrund der abschließenden Natur der Aufzählung kommt es entgegen dem Vortrag des Versicherungsnehmers auch nicht darauf an, dass zum Zeitpunkt der Schließungstage die Krankheit COVID-19 bzw. der Krankheisterreger SARS-Cov-2 bereits in den §§ 6 und 7 IfSG ergänzt worden war.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Kein Deckungsschutz durch Aussagen auf der Homepage des Versicherers
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 28.6.2022 – 12 U 224/21