1. Bei Mitteilungen des Versicherers im Jahr 2020 auf seiner Homepage oder auch in Auskünften an Makler, die nicht den konkreten Vertrag des Versicherungsnehmers betreffen, handelt es sich schon mangels konkreten Bezuges auf den Vertrag nicht um eine abweichende Individualvereinbarung.
2. Soweit auf der Homepage des Versicherers im Jahr 2020 oder in E-Mails, die nicht den konkreten Vertrag betroffen haben, die Auffassung vertreten worden ist, dass das neuartige Corona-Virus vom Versicherungsschutz umfasst sei, ist der Versicherer auch nicht gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf die gegenteilige objektive Auslegung der Versicherungsbedingungen im Rechtsstreit zu berufen. Denn es ist gerade nicht ersichtlich, dass der Versicherer in der Abwicklung des konkret streitgegenständlichen Vertrages solche Äußerungen zum Einschluss des neuartigen Corona-Virus getätigt hätte.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Kein Deckungsschutz durch Mitteilungen des Versicherers
LG Darmstadt, Urteil vom 6.7.2022 – 4 O 219/21