1. Ob ein allmähliches und schleichendes „Abrutschen“ des Erdreichs im Rahmen der Elementarschadenversicherung gedeckt ist, kann dahingestellt bleiben, da im Urteil des BGH vom 9.11.2022 - IV ZR 62/22 - VersR 2023, 41 bereits ein „Abgleiten“ gedeckt war.
2. Es fehlt an einem bedingungsgemäßen Versicherungsfall „Erdrutsch“, wenn es lastenunabhängig zu Setzungen des Streifenfundaments kommt und dadurch zu Haarrissbildungen.
3. Ausspülungen im Fundamentbereich sind kein Erdrutschschaden.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Kein „Erdrutsch“ bei lastenunabhängig auftretenden Setzungen des Streifenfundaments und folgender Haarrissbildungen
LG Saarbrücken, Urteil vom 8.10.2025 - 14 O 289/23


