1. Auch wenn in den Allgemeinen versicherungsbedingungen nicht der Klammerzusatz „siehe Nr. 2“ und nicht die Ergänzung „im Sinne dieser Zusatzbedingungen“ enthalten ist, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung als im Urteil des BGH vom 26.1.2022 (IV ZR 144/21), da der Versicherungsnehmer auch hier erkennen kann, aufgrund welcher meldepflichtigen Krankheiten und Krankheisterreger geleistet wird.
2. § 1a VVG enthält keine Bestimmungen zum Inhalt und Umfang des Leistungsversprechens des Versicherers.
3. Eine Beratungspflichtverletzung im Hinblick auf mögliche Deckungslücken bei einer coronabedingten Betriebsschließung liegt nicht vor, da für eine entsprechende Beratung kein erkennbarer Anlass bestand.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Kein erkennbarer Beratungsanlass wegen möglicher Deckungslücken bei einer coronabedingten Betriebsschließung
BGH, Beschluss vom 22.6.2022 - IV ZR 488/21