1. Schäden an einem Gebäude, die bereits vor Eintritt eines Sturmereignisses vorhanden waren, sind von der Wohngebäudeversicherung nicht abgedeckt, auch wenn sie erst nach dem Sturm sichtbar werden.
2. Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass die Schäden kausal durch das versicherte Sturmereignis verursacht wurden. Bei bloßem Eindringen von Wasser durch bereits vorhandene Vorschäden liegt keine Kausalität vor.
3. Das Eindringen von Regenwasser selbst stellt keinen versicherten Schaden nach den VGB 2018 dar (Ziffer 5.5.2).
4. Ein Risikozuschlag aufgrund des Alters des Gebäudes erstreckt den Versicherungsschutz nicht auf bereits bestehende Vorschäden.
Ansprechpartner
RA Dr. Florian Höld
Kein kausaler Sturmschaden bei vorbeschädigtem Dach
LG Krefeld, Urteil vom 19.11.2025 – 2 O 450/24


