1. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten (Bestätigung BGH, Urteil vom 5.3.2013 - VI ZR 245/11 - NJW 2013, 1870).
2. Der Geschädigte ist auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen (Fortführung BGH, Urteil vom 19.11.1974 - VI ZR 197/73 - NJW 1975, 255).
3. Zur Anwendbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs.
Anmerkung
Der BGH hält vorliegend mehrere für die Regulierungspraxis wichtige Punkte fest:
Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt immer: Auch wenn man sich freiwillig für ein kleineres, klassenniedrigeres Auto entscheidet, darf der Geschädigte nicht jeden Preis akzeptieren. Er muss auch dann nach dem günstigsten, zumutbaren Tarif auf dem Markt schauen.
Es gibt kein „Mietwagenrisiko“ analog zum Werkstattrisiko.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp
Kein Mietwagenrisiko (mit BLD-Anmerkung)
BGH, Urteil vom 19.5.2026 - VI ZR 67/25


