Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB greift nicht ein, wenn es an einem grenzüberschreitenden Eingriff von außen fehlt. Aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs können grundsätzlich nur Beeinträchtigungen kompensiert werden, die von einem anderen Grundstück stammen. Deshalb ist ein Ausgleich im Verhältnis der Parteien als Nutzer, sei es als Pächter oder Mieter, verschiedener Räumlichkeiten innerhalb eines Gebäudes auf demselben Grundstück nicht möglich (Bestätigung von BGH, Urteil vom 12.12.2003 – V ZR 180/03).
Anmerkung
In seinem Hinweisbeschluss vom 3.3.2022 bestätigt das OLG Celle die Rechtsprechung des BGH, wonach der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog auf das Verhältnis von Mietern untereinander grundsätzlich nicht anwendbar ist. Denn in dieser Konstellation fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage, wie sie zwischen den Nachbarn verschiedener Grundstücke besteht. Das OLG Celle stellt in diesem Zusammenhang klar, dass dies auch gilt, wenn es sich bei den betreffenden Parteien nicht um Mieter, sondern um Pächter handelt. Die Nutzung der Räumlichkeiten als Pächter unterscheidet sich nämlich nicht von der Nutzung durch einen Mieter, zumal beim Pachtvertrag gemäß § 581 Abs. 2 BGB die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anwendbar sind.
Der Hinweisbeschluss des OLG Celle verdeutlicht, dass die Anwendbarkeit des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs zwischen Mietern bzw. Pächtern von den Gerichten nach wie vor sehr restriktiv gehandhabt wird. Nach gegenwärtigem Stand verbleibt es daher bei der „Ausnahmekonstellation“, in der der BGH bei vom Sondereigentum herrührenden Beeinträchtigungen eine Beeinträchtigung „von außen“ auch im Verhältnis zwischen Mietern bejaht hat, weil es sich bei dem grundstücksgleichen Recht des Wohnungseigentums um „echtes Eigentum“ im Sinne von § 903 Satz 1 BGB handelt und sich die Sondereigentümer ebenso mit gegensätzlichen Interessen gegenüberstehen wie Grundstückseigentümer.
Ansprechpartner
RA Alexander Scalidis, Frankfurt/M.
alexander.scalidis@bld.de
Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Pächter oder Mieter verschiedener Räumlichkeiten innerhalb eines Gebäudes auf demselben Grundstück (mit BLD-Anmerkung)
OLG Celle, Beschluss vom 3.3.2022 - 1 U 60/21