1. Der Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls gelingt nicht, wenn der Versicherungsnehmer keine Einbruchspuren, wie Hebel- oder Aufbruchspuren, Absplitterungen, Verbiegungen an Schnapper oder Riegel, nachweist. Normale Gebrauchsspuren genügen nicht.
2. Beim Fehlen von Einbruchspuren kann der Mindestbeweis nur gelingen, wenn der Versicherungsnehmer nicht versicherte Begehungsweisen ausschließt oder als unwahrscheinlich nachweist. Das ist nicht der Fall, wenn die Entwendung mit einem echten, nicht durch Diebstahl erlangten Schlüssel durch Dritte nicht ausgeschlossen werden kann.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Kein Nachweis eines Einbruchdiebstahls ohne ausreichende Einbruchspuren oder Ausschluss alternativer Begehungsweisen
LG Magdeburg, Urteil vom 9.3.2026 - 11 O 2033/24


