Die Notfallstufenvergütungsvereinbarung vom 10.12.2018, namentlich deren § 2 Abs. 1 Satz 1, der den Rechnungsabschlag festsetzte, und deren § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 7, der die Feststellung der Nichtteilnahme an der Notfallversorgung regelte, wurde für den streitgegenständlichen Zeitraum weder gekündigt noch aufgehoben noch geändert; sie wurde erst ab Inkrafttreten ihrer Neuregelung zum 20.6.2026 ersetzt. Sie ist auch nicht insoweit nichtig. Sie ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag und als solcher nicht nichtig.
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RA Stephan Hütt
Kein Nachzahlungsanspruch des Krankenhauses gegen Krankenversicherer wegen Notfallabschlag
LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2026 - 18 O 291/25 (nicht rechtskräftig)


