1. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht nicht; ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheidet sowohl unter dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion als auch unter dem Gesichtspunkt der Nichtleistungskondiktion aus. Eine bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung liegt nicht vor. Die bloße Unterschreitung des tatsächlich geschuldeten Entgelts in einer Rechnung begründet keinen Leistungswillen im bereicherungsrechtlichen Sinne. Anderenfalls müsste jede Minderforderung als auf eine Vermögensmehrung gerichtete Leistung qualifiziert werden. Dies wäre mit den rechtlichen Anforderungen an eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung nicht vereinbar. Die Rechtsauffassung der Klägerin führte zu dem Wertungswiderspruch, dass dieselbe Vermögensposition einerseits als Forderung des
Gläubigers und andererseits als rechtsgrundloser Vermögenszuwachs beim Schuldner anzusehen wäre.
2. Der Klägerin steht auch kein Zahlungsanspruch aus einem nach § 313 BGB angepassten Vertragsverhältnis zu. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Behebung einer Grundlagenstörung nur für noch nicht vollständig erfüllte Rechtsgeschäfte möglich ist. Eine Anpassung kommt regelmäßig nur für noch nicht abgewickelte Vertragsverhältnisse in Betracht, so insbesondere für Dauerschuldverhältnisse, und auch dort regelmäßig nur für die Zukunft. Zudem würde der vollständige Wegfall des Abschlags den mit der Notfallstufenvergütungsvereinbarung verfolgten Ausgleichsmechanismus in sein Gegenteil verkehren. Die Vereinbarung bezweckte gerade nicht eine allgemeine Verbesserung der Erlössituation nicht an der Notfallversorgung teilnehmender Krankenhäuser, sondern eine verursachungsgerechte Verteilung der finanziellen Lasten der Notfallversorgung.
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RA Stephan Hütt
Kein Nachzahlungsanspruch des Krankenhauses gegen privaten Krankenversicherer wegen Notfallabschlag
AG Stuttgart, Urteil vom 17.6.2026 - 9 C 13/26 (nicht rechtskräftig)


