1. Ist dem Versicherungsnehmer eine umfassende Absicherung gegen Elementarschäden besonders wichtig, folgt daraus keine Beratungspflicht des Versicherers über eine Betriebsschließung aufgrund von neuartigen Krankheitserregern.
2. Es fehlt an der Kausalität des Schadens, wenn der Kläger behauptet, er hätte bei entsprechender Beratung eine andere Versicherung abgeschlossen, er jedoch nicht darlegt, dass ein anderer Versicherer die von ihm gewünschte Absicherung gegen unbekannte Krankheitserreger angeboten hat.
3. Legt der Kläger zudem Wert auf eine kostenbewusste Absicherung, sodass fraglich ist, ob er eine umfassendere und teurere Versicherung abgeschlossen hätte, spricht auch dies gegen die Kausalität des Schadens.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Kein Schadensersatz wegen angeblicher Beratungsfehler aufgrund coronabedingter Betriebsschließung
LG Frankfurt/M., Urteil vom 10.11.2025 – 2-08 O 29/24


