1. Es bei einer allgemein gehaltenen, schlagwortartigen Beschreibung des Versicherungsschutzes zu unterlassen, sich nach Einzelheiten zu erkundigen und auf die Überlassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor Antragsunterzeichnung zu bestehen, stellt eine erhebliche, dem Versicherungsnehmer zuzurechnende Nachlässigkeit dar, die zum Ausschluss eines Anspruchs aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungs- oder Vertrauenshaftung führt.
2. Für den Versicherer besteht kein Anlass zur Beratung über etwaige Deckungslücken, sodass kein Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 5 VVG besteht, wenn die Betriebsschließungsversicherung nicht bei einer coronabedingten Betriebsschließung eingreift.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Kein Schadensersatzanspruch bei fehlendem Deckungsschutz für eine coronabedingte Betriebsschließung
BGH, Beschluss vom 21.9.2022 - IV ZR 63/22