1. Ein versicherter Erdrutsch setzt ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen voraus. Das Abrutschen von Erd- oder Gesteinsmassen und das Vorhandensein einer Abbruchkante genügen für den Nachweis des Versicherungsfalls nicht. Der Versicherungsnehmer muss auch die naturbedingte Ursache des Erdrutsches darlegen und beweisen. Bleibt diese offen, ist der Versicherungsfall nicht bewiesen, wenn eine nicht naturbedingte Ursache nicht ausgeschlossen werden kann.
2. Ein durch das Versagen einer von Menschenhand errichteten Stützmauer ausgelöster Erdrutsch ist nicht naturbedingt und damit nicht als Naturgefahr versichert. Stürzt zunächst die zur Hangsicherung errichtete Mauer ein und gerät das Erdreich erst infolgedessen ins Rutschen, verwirklicht sich keine versicherte Naturgefahr, sondern eine durch Menschenhand geschaffene Gefahrenlage.
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RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Kein versicherter Erdrutsch bei eingestürzter Stützmauer
OLG Koblenz, Beschluss vom 6.5.2026 - 10 U 1166/25


