1. Zwischen den Parteien bestand ein privater Krankenversicherungsvertrag, welcher
sich im Notlagentarif befand. Der Kläger litt schon seit etwa fünf Jahren unter einer rechtsseitig fortgeschrittenen Gonarthrose. Nach weiterer CT-Diagnostik erfolgte die Implantation einer Knieprothetik.
2. Gemäß B. § 1 Abs. 2 lit. e) AVB/NLT ist ein Versicherungsfall im Notlagentarif auch gegeben bei einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung einer versicherten Person wegen chronischer Erkrankung, deren Nichtbehandlung nach medizinischem Befund in einem absehbaren Zeitraum zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit zu einer akuten Erkrankung führt. Maßgeblich ist aber insoweit, dass ein akuter Behandlungsbedarf eintritt, sodass die eigentliche Behandlung später nicht mehr ohne bleibende Schäden nachgeholt werden kann (BeckOK VVG/Gramse, 30. Ed. 1.2.2026, VVG § 193 Rn. 51, beck-online). Letzteres hat das Gericht, sachverständig beraten, verneint. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständige waren der operative Eingriff sowie die anschließende Heilbehandlung nicht zwingend indiziert. Vielmehr wäre durch Schonung, eine Intensivierung der Schmerztherapie und Physiotherapie eine kurzfristige Besserung der Beschwerden möglich gewesen. Eine Aufschiebung wäre kurzfristig medizinisch vertretbar gewesen. Lediglich bei dauerhafter Nichtdurchführung des Eingriffs wäre es zu einer weiteren Verschlechterung des Gelenkzustands, der Gelenkfunktion mit chronischer Schmerzverstärkung und dauerhaften Bewegungseinschränkungen gekommen.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel
Kein Versicherungsfall im Notlagentarif wegen kurzfristig medizinisch vertretbarer Aufschiebung
AG Detmold, Urteil vom 8.5.2026 - 41 C 303/24 (nicht rechtskräftig)


