Es besteht kein Vorsatz beim Festhalten des Fußes einer Mitschülerin hinsichtlich einer daraus folgenden Fraktur. Die Haftung ist gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen.
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RAin Evelyn Czollek
Kein Vorsatz bei Festhalten des Fußes einer Mitschülerin hinsichtlich Fraktur
LG Duisburg, Urteil vom 3.12.2025 - 7 O 30/25


