Ein Unfall, vorliegend der Sturz eines E-Bikefahrers, erfolgt nicht mehr bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges, wenn das Ausweichmanöver zwar durch ein Fahrverhalten des Pkw begründet ist, das Schadenereignis jedoch erst nach Beendigung der kritischen Verkehrslage erfolgt.
Anmerkung
Hier ist der E-Bikefahrer ausgewichen, hat seine Fahrt über eine Bushaltebucht auf der Straße fortgesetzt und ist nach eigenen Angaben etwa 10-20 Meter später bei dem Versuch, über den Bordstein wieder auf den Fahrradweg aufzufahren, gestürzt. Das Gericht verneint hier den Zurechnungszusammenhang bei diesem Unfall ohne Berührung.
Ansprechpartner
RA Matthias Stutzinger
Kein Zurechnungszusammenhang bei Unfall ohne Berührung und bereits beendeter kritischer Verkehrslage (mit BLD-Anmerkung)
AG Gummersbech, Urteil vom 16.7.2025 - 16 C 326/23


