1. Übt der Versicherungsnehmer ein ihm zustehendes Kapitalwahlrecht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist wirksam aus, kann seine Entscheidung nach Ablauf der Ausübungsfrist nicht geändert werden.
2. Eine Klausel, wonach die Entscheidung über eine (Teil-)Kapitalisierung binnen einer bestimmten Frist zu erfolgen hat, ist nicht unwirksam nach den §§ 305 ff. BGB.
Anmerkung
Es kommt in der Praxis nicht selten zu Streit darüber, inwieweit Entscheidungen über die Ausübung des Kapitalwahlrechts wirksam erklärt wurden und/oder rückgängig gemacht werden können.
Hier wollte die Klagepartei nach Ausübung des Kapitalwahlrechts ihre Entscheidung revidieren und hat entsprechend einen Antrag auf Teilkapitalisierung gestellt, welcher nach den vertraglichen Regelungen ebenfalls binnen der Kapitalwahlrechtsausübungsfrist hätte gestellt werden müssen. Grund für die geänderte Entscheidung war die mit der Auszahlung der vollständigen Kapitalleistung verbundene Steuerbelastung.
Der Versicherer hat eine nachträgliche Änderung der Entscheidung über die vollständige Kapitalisierung des Vertrags abgelehnt.
Die Klagepartei hat die Auffassung vertreten, dass die zugrundeliegenden Klauseln, wonach das (Teil-)Kapitalwahlrecht binnen einer bestimmten Frist ausgeübt werden muss, unwirksam seien.
Das OLG Koblenz hat mit Hinweisbeschluss vom 28.5.2026 klargestellt, dass die entsprechenden Vereinbarungen im Versicherungsvertrag entgegen der klägerischen Auffassung wirksam sind und eine nachträgliche Änderung der Entscheidung über die Kapitalisierung nicht möglich ist.
Insoweit sei es nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, dass ein (Teil-)Kapitalisierungsrecht binnen einer bestimmten Frist ausgeübt werden müsse. Dies sei für den Versicherer bereits aus organisatorischen Gründen erforderlich, auch um gesetzlichen Pflichten wie etwa zur Abführung von Krankenversicherungsbeiträgen nachzukommen. Dass eine entsprechende Regelung nicht ungewöhnlich sei, ergebe sich auch daraus, dass die Vereinbarung eines Termins, bis zu dem das Wahlrecht ausgeübt werden kann, auch in den maßgeblichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherer enthalten sei.
Es liege hierdurch auch keine unangemessene Benachteiligung für Versicherungsnehmer im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Denn der Versicherer habe ein berechtigtes Interesse daran, rechtzeitig vor Eintritt des Versicherungsfalles Klarheit darüber zu haben, in welcher Form das angesparte Kapital ausgezahlt werden soll. Dabei sei auch der vorliegend gewählte Zeitraum von spätestens drei Monaten vor Erreichen des Renteneintrittsalters angemessen. Der Versicherungsnehmer habe ausreichend Bedenkzeit, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, welche Form der Auszahlung für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse am günstigsten ist. Durch die vorgesehene Frist, die zur Vermeidung einer negativen Selektion auch versicherungstechnisch von erheblicher Bedeutung ist, werden nach Auffassung des Senats daher keine wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre (vgl. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Die Bestätigung der Klauseln durch das OLG Koblenz bestätigt die Praxis der Versicherer und sorgt für weitere Rechtsklarheit.
Ansprechpartnerin
RAin Julia Lücker
Keine Änderung der Entscheidung über das Kapitalwahlrecht nach Erklärung gegenüber dem Versicherer (mit BLD-Anmerkung)
LG Koblenz, Urteil vom 19.11.2025 - 16 O 126/24
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.5.2026 - 10 U 1291/25


