Das Urteil des OLG Celle vom 18.11.2021 - 8 U 123/21 und das Urteil des BGH vom 18.1.2023 - IV ZR 465/21 beziehen sich auf einen Fall, in dem die maßgebliche Klausel
der Versicherungsbedingungen keine namentliche Aufzählung der versicherten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger enthielt. Für Fälle, in denen eine namentliche Aufzählung enthalten ist, lässt sich daraus nichts herleiten. In diesen Fällen ist weiterhin von einer abschließenden Regelung auszugehen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Keine Änderung in der Rechtsprechung des BGH zu Fällen mit einer Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger
OLG München, Beschluss vom 2.2.2023 - 14 U 2064/21 (nicht rechtskräftig)