Für die Abrechnung einer zahnärztlichen Leistung zur Vorbereitung eines Zahnes zwecks Aufnahme einer Krone unter Verwendung einer mehrschichtigen Adhäsivtechnik ist nicht eine Abrechnbarkeit nach Ziff. 2120a GOZ vorzunehmen, sondern richtigerweise sind die Ziff. 2180 und 2197 GOZ anzusetzen.
Anmerkung
Das Gericht hat eine Klage des Versicherungsnehmers auf weitere Erstattung einer Zahnarztrechnung abgewiesen, nachdem der Versicherer bereits vorprozessual unter Zugrundlegung der korrekten Ziffern GOZ reguliert hatte. Streitig war die Abrechnbarkeit einer zahnärztlichen Leistung zur Vorbereitung eines Zahnes zwecks Aufnahme einer Krone unter Verwendung einer mehrschichtigen Adhäsivtechnik. Klägerseits wurde unter Verweis auf eine Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer eine Abrechnbarkeit nach Ziff. 2120a GOZ befürwortet. Richtigerweise waren die Ziff. 2180 und 2197 GOZ anzusetzen. Dies hat auch das Gericht so entschieden, denn im Rahmen der GOZ-Novelle des Jahres 2012 hat der Gesetzgeber das modernere Verfahren der Mehrschicht-Adhäsivtechnik berücksichtigt, sodass für eine analoge Abrechnung nach der (höherpreisigeren) Ziffer 2120 GOZ kein Raum besteht. Eine fehlende Auskömmlichkeit berechtigt ebenfalls nicht zur Analogberechnung.
Ansprechpartner
RA Jantscho Nestorov
Keine analoge Abrechnung für Mehrschicht-Adhäsivtechnik bei Kronenvorbereitung (mit BLD-Anmerkung)
AG Bad Urach, Urteil vom 3.7.2026 - 1 C 103/26


