1. Ein Werbeflyer, mit dem Versicherungsmakler ohne Billigung des Versicherers für dessen Leistungen wirbt, begründet keinen Schadensersatz des Versicherers wegen Beratungspflichtverletzung.
2. Ein Produktinformationsblatt, welches ausdrücklich auf die für den Vertrag maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen verweist und nur einen ersten Überblick verschaffen soll, begründet ebenfalls keine Beratungspflichtverletzung.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Keine Beratungspflichtverletzung durch nicht gebilligte Werbeflyer und Produktinformationsblätter
OLG Jena, Urteil vom 7.5.2025 – 4 U 1448/22 (nicht rechtskräftig)