Rechnungsabschläge, die entsprechend der Notfallstufenvergütungsvereinbarung vorgenommen wurden, können nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.04.2025 (B 1 KR 25/23 R) nicht von dem Krankenhausträger über § 812 BGB von einem privaten Krankenversicherer herausverlangt werden. Es fehle an der erforderlichen Vermögensmehrung. Auch in Fällen, in denen eine Klinik-Card vorgelegt wurde, besteht ein solcher Anspruch nicht.
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RA Lutz Köther, LL.M.
Keine Erstattung von Rechnungsabschlägen nach Urteil des Bundessozialgerichts zur Notfallstufenversorgung
AG Dortmund, Urteil vom 20.7.2026 - 410 C 1591/26 (nicht rechtskräftig)


