1. Wird zwischen dem Behandler und dem Kläger eine zusätzliche Wahlleistungsvereinbarung betreffend die Kosten der Anästhesie getroffen, ist diese Wahlleistung nicht erstattungsfähig, auch wenn die Anästhesie grundsätzlich Teil der allgemeinen Krankenhausleistungen sein sollte.
2. Ein möglicher Verstoß gegen § 17 Abs.1 S.1 KHEntgG spielt nur im Verhältnis des Klägers und dem Behandler eine Rolle und begründet keine weitere Leistungspflicht des Versicherers.
Anmerkung
Der Tarif des Klägers sieht eine Erstattung der Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen vor. Nicht versichert sind darüber hinausgehende Wahlleistungen.
Der Kläger hatte sich einer stationären Behandlung mit Anästhesie unterzogen, deren Kosten durch den Versicherer nach der einschlägigen DRG-Fallpauschale erstattet wurden.
Zwischen dem Behandler und dem Kläger wurde jedoch eine zusätzliche Wahlleistungsvereinbarung betreffend die Kosten der Anästhesie getroffen. Die Anästhesie wurde hierbei von den allgemeinen Krankenhausleistungen ausgenommen.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da eine Wahlleistung nicht erstattungsfähig ist, auch wenn die Anästhesie grundsätzlich Teil der allgemeinen Krankenhausleistungen sein sollte.
Zudem spiele ein möglicher Verstoß gegen § 17 Abs.1 Satz 1 KHEntgG nur im Verhältnis des Klägers und dem Behandler eine Rolle und begründet keine weitere Leistungspflicht des Versicherers.
Ansprechpartner
RA Jantscho Nestorov
Keine Erstattungsfähigkeit der Anästhesie im Rahmen einer gesonderten Wahlleistungsvereinbarung (mit BLD-Anmerkung)
AG Frankfurt/M., Urteil vom 27.5.2026 – 28082 C 53/26


