Enthält das Produktinformationsblatt den klarstellenden Hinweis, dass die Informationen nicht abschließend seien und sich der vollständige Vertragsinhalt aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen ergibt, erweitert dies nicht den Deckungsschutz der Betriebsschließungsversicherung.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Keine Erweiterung des Deckungsschutzes durch Produktinformationsblatt
BGH, Beschluss vom 24.1.2023 - IV ZR 18/22