1. Zum Nachweis eines Versicherungsfalls „Hagel“ im Sinne von Teil A § 6 Nr. 3 AVB bei Absicherung einer Produktionshalle durch eine Feuer- und eine EC-Sach-Versicherung genügt der Vollbeweis nach § 286 ZPO, wobei ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit ausreicht; absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Meteorologische Gutachten dürfen dabei verbleibende naturwissenschaftliche Unsicherheiten aufweisen.
2. Für die haftungsausfüllende Kausalität zwischen versicherter Gefahr (Hagel) und geltend gemachtem Schaden genügt eine Mitursächlichkeit der versicherten Gefahr als letzte Schadenursache. Bei einer vorgeschädigten Sache sind jedoch nur solche Reparaturkosten ersatzfähig, die nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erforderlich waren.
3. War ein Dach bereits vor dem Hagelereignis aufgrund altersbedingter Materialveränderungen in einem Zustand, der eine vollständige Sanierung notwendig machte, fehlt es an der Kausalität des Hagelereignisses für die Kosten eines Totalrückbaus; diese beruhen dann allein auf dem Vorschaden.
4. Eine Obliegenheitsverletzung wegen mangelnder Instandhaltung (§ 22 AVB) liegt nicht vor, wenn ein altersbedingter, konstruktionsbedingter Mangel auch bei ordnungsgemäßer regelmäßiger Sichtprüfung weder für einen Laien noch für einen Dachdecker ohne invasive Untersuchungen erkennbar war.
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RA Dr. Florian Höld
Keine Kausalität zwischen Hagel und Sanierungsbedürftigkeit des Dachs
LG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2025 – 9a O 99/23


