Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verordnung von Cannabis durch einen niedergelassenen Arzt erfolgt ist. Nicht ausreichend ist die Vorlage von Bescheinigungen einer Ärztekammer über eine "privatärztliche Niederlassung". Ein Arzt, der unter der von ihm angegebenen Praxisanschrift keine eigenen Räume unterhält sowie keine Angestellten hat und vielmehr Räume und Personal eines Dritten "bei Bedarf" nutzt, ist nicht niedergelassen im Sinne der AVB. Eine geänderte Rechtslage zur Telemedizin (mit der Möglichkeit zur Fernbehandlung per Telefon/Video) führt nicht zu einer restriktiven Auslegung der Risikobegrenzungsklausel.
Ansprechpartner
RA Michael Rausch
In Verbindung stehende Entscheidungen
LG Karlsruhe, Urteil vom 2.7.2025 – 8 O 212/24 (nicht rechtskräftig)
Keine Niederlassung bei Verordnung von Cannabis
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.6.2026 - 12 U 91/25 (nicht rechtskräftig)


