1. Die Ankündigung, grundsätzlich in die Regulierung eintreten zu wollen, stellt kein Haftungsanerkenntnis dar.
2. Der Sturz einer Joggerin aufgrund etwaiger Unebenheiten eines Natursteinpflastersbodens begründet keine Schadenersatzpflicht.
Ansprechpartnerin
RAin Evelyn Czollek
Keine Schadenersatzpflicht wegen Unebenheiten eines Natursteinpflastersbodens
OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 21.11.2025 - 15 U 144/25


