1. Eine „Überschwemmung“ im Sinne der Wohngebäudeversicherung setzt die Überflutung des Grunds und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser voraus. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Wasser außerhalb des Gebäudes auf die Geländeoberfläche einwirkt und von dort aus in das Gebäude eindringt; die bloße Ansammlung von Wasser auf Gebäudeteilen genügt nicht.
2. Die Ansammlung von Niederschlagswasser auf baulich verbundenen Flächen wie Terrassen, Balkonen oder Treppen stellt grundsätzlich keine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen dar. Ein Wassereintritt infolge eines Rückstaus oder einer unzureichenden Entwässerung auf Terrassen oder sonstigen Gebäudeteilen fällt regelmäßig nicht unter den Versicherungsschutz der Elementarschadenversicherung.
3. Der in Versicherungsbedingungen enthaltene Ausschluss für Schäden durch die ausschließliche Überflutung von zum Gebäude gehörenden Freiflächen (z. B. Terrassen) ist wirksam und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich.
4. Auch bei Starkregenereignissen oder Naturkatastrophen besteht kein Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Überschwemmung. Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Überflutung des Grunds und Bodens vorgelegen hat und diese kausal für den eingetretenen Schaden war.
5. Für Hanglagen kann eine Überschwemmung auch bei fehlender Wasseransammlung vorliegen, wenn Niederschlagswasser in erheblichem Umfang sturzbachartig und ungeordnet abfließt; hierfür ist jedoch ein entsprechender Nachweis erforderlich. Die bloße Bildung von Wasseransammlungen in Geländevertiefungen oder das Aufstauen von Wasser an baulichen Hindernissen genügt nicht für die Annahme einer Überschwemmung.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Keine Überschwemmung bei Wassereintritt über Terrasse mangels Überflutung des Grunds und Bodens
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.12.2025 - I-4 U 18/24


