Ein Hotelbetreiber muss nicht damit rechnen, dass Gäste zusätzlich zu einem vom Hotel angebotenen Feuerwerk eigenmächtig und vom Balkon aus Feuerwerkskörper zünden. Auch wenn ein bestimmtes Fehlverhalten von Hotelgästen nicht völlig fernliegt, begründet dies nicht ohne Weiteres eine Pflicht zu zusätzlichen Verboten oder Sicherungsmaßnahmen.
Ansprechpartner
RA Tobias Matz
Keine Verkehrssicherungspflicht „ins Blaue hinein“
OLG München, Beschluss vom 19.8.2026 - 14 U 1108/26 e (nicht rechtskräftig)


