Es liegt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung bei einem gut sichtbaren und über einen Weg verlegtem Kabel.
Anmerkung
Das Gericht hat die Klage der Besucherin einer Festveranstaltung abgewiesen, die meinte, sie sei dort über ein Kabel auf einer Zuwegung gestürzt, das nicht ausreichend abgesichert gewesen sei. Ob es sich um einen Zugang zum Festgelände handelte, war zwischen den Parteien streitig. Das Gericht argumentierte aber schlussendlich damit, dass das Kabel zwar grundsätzlich eine gewisse Stolpergefahr mit sich bringe aber schon wegen des Farbunterschieds zum Untergrund bei Tageslicht gut erkennbar gewesen ist. Weitere Sicherungsmaßnahmen seien nicht erforderlich; insbesondere hätte man keine zusätzlichen Kabelmatten oder -brücken verlegen müssen, da die aufgrund ihrer Höhe eine Stolpergefahr nicht ausgeschlossen, sondern eher erhöht hätten.
Ansprechpartnerin
RAin Katharina Kade
Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung bei gut sichtbarem und über einen Weg verlegtem Kabel (mit BLD-Anmerkung)
LG Potsdam, Urteil vom 16.6.2026 - 12 O 7/25 (nicht rechtskräftig)


