1. Ein Hindernis begründet nicht allein deshalb eine Verkehrssicherungspflichtverletzung, weil ein Fußgänger theoretisch daran anstoßen oder bei einem Sturz darauf aufschlagen könnte. Das Aufstellen von Pollern, Findlingen oder vergleichbaren Hindernissen ist nicht per se verkehrssicherungspflichtwidrig.
2. Dient das Hindernis einem nachvollziehbaren Sicherungszweck (hier: dem Schutz des Weges vor Schwerlastverkehr und mittelbar auch dem Schutz des Fußgängerverkehrs), ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Gefahrenlage geschaffen wurde.
3. Ein Gegenstand auf einer Verkehrsfläche verstößt nicht bereits deshalb gegen § 32 Abs. 1 StVO, weil er die Bewegungsfreiheit von Fußgängern geringfügig einschränkt. Erforderlich ist vielmehr, dass eine Gefährdung oder relevante Erschwerung des Verkehrs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
4. Geringfügige Niveauunterschiede von Gehwegen von bis zu drei Zentimetern können als typische und hinzunehmende Unebenheiten des Verkehrsraums einzustufen sein und unterschreiten damit die Schwelle zur verkehrssicherungspflichtigen Gefahrenstelle.
5. Die öffentlich-rechtliche Straßenbaulast und die daraus folgende Verkehrssicherungspflicht verpflichten den Träger nicht dazu, sämtliche denkbaren Gefahren auf einem Gehweg auszuschließen.
6. Die Ortskenntnis des Geschädigten kann bei der Bewertung der Erkennbarkeit und Beherrschbarkeit einer Gefahrenstelle berücksichtigt werden. Sie beseitigt eine bestehende Verkehrssicherungspflicht zwar nicht, kann aber gegen das Vorliegen einer für den Betroffenen nicht erkennbaren oder nicht beherrschbaren Gefahr sprechen.
7. Die Kenntnis des Straßenbaulastträgers von einem von einem Privaten aufgestellten Gegenstand führt nicht ohne Weiteres zu dessen Haftung. Eine Pflicht zur Beseitigung oder Anordnung der Beseitigung setzt vielmehr voraus, dass von dem Gegenstand tatsächlich eine verkehrssicherungspflichtwidrige Gefahr ausgeht.
8. Für die haftungsrechtliche Bewertung einer möglichen Verkehrssicherungspflichtverletzung ist eine Gesamtbetrachtung geboten – insbesondere Zweck und Position des Hindernisses, Sichtbarkeit, Wegbreite, Verkehrsaufkommen, örtliche Verhältnisse, Nutzbarkeit alternativer Wege und vorherige Schadensereignisse.
Ansprechpartner
RA Tobias Matz
Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch kleinere Unebenheit und Aufstellen eines Granitsteins zum Schutz vor Schwerlastverkehr
OLG Dresden, Urteil vom 12.8.2026 - 1 U 120/26 (nicht rechtskräftig)


