1. Ein Hotelbetreiber verletzt seine Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn von ihm aufgestellte Feldsteine am Rand eines als Straße erkennbaren Verkehrsbereichs für Verkehrsteilnehmer ohne Weiteres wahrnehmbar sind. Eine Verkehrssicherungspflicht verlangt keine vollständige Gefahrlosigkeit. Zu sichern oder zu kennzeichnen sind nur solche Gefahren, die für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einstellen kann.
2. Betritt ein Fußgänger einen durch Verkehrszeichen als Straße erkennbaren Bereich, richten sich die Verkehrssicherungspflichten grundsätzlich nach den Anforderungen des Straßenverkehrs.
3. Zahlreiche gleichartig angeordnete Feldsteine, die sich hinsichtlich Farbe, Höhe und Beschaffenheit deutlich vom gepflasterten Untergrund abheben, stellen keine atypische und unvorhersehbare Gefahrenquelle dar.
4. Wer beim Gehen durch Gepäck und mitgeführte Gegenstände sein Sichtfeld erheblich einschränkt, muss sein Verhalten entsprechend anpassen; die daraus resultierende eingeschränkte Wahrnehmung sichtbarer Hindernisse begründet grundsätzlich keine erhöhte Verkehrssicherungspflicht des Grundstücksbetreibers.
5. Die fehlende Ortskenntnis eines Hotelgastes entlastet diesen nicht von der Pflicht zu erhöhter Aufmerksamkeit, sondern erfordert vielmehr eine Anpassung des eigenen Verhaltens an die unbekannten örtlichen Gegebenheiten.
6. Erkennt der Geschädigte eine deutlich wahrnehmbare Gefahrenquelle nicht und beruht dies auf einer erheblichen Verletzung der eigenen Sorgfaltspflichten, kann sein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB mit 100 % zu bewerten sein.
Ansprechpartner
RA Tobias Matz
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch vom Hotelbetreiber aufgestellte Feldsteine am Rand einer Straße
LG Kassel, Urteil vom 24.8.2026 – 1 O 81/26 (nicht rechtskräftig)


