1. Eine Demontage eines Baukrans muss bei extremen Witterungsverhältnissen nicht vorgenommen werden, wenn hierfür gefährliche Arbeiten am Kran, eine Straßensperrung, behördliche Genehmigungen und besondere technische Einsatzmittel erforderlich wären. Der Kran muss jedoch windfrei gestellt werden. Ist dies geschehen, liegt keine Verletzung einer Vekehrssicherungspflicht vor, wenn vom Kran herabfallender Schnee und Eis ein abgestelltes Fahrzeug beschädigt.
2. Vorschriften des Arbeitsschutzes begründen keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber außerhalb des betrieblichen Schutzbereichs stehenden Dritten, wenn sie primär dem Schutz von Beschäftigten und der sicheren Durchführung von Arbeitsvorgängen dienen.
3. Eine unterlassene Beschilderung begründet keine Ersatzpflicht, wenn nicht festgestellt werden kann, dass ein Warnschild den eingetretenen Schaden verhindert hätte. Bei einem bereits abgestellten Fahrzeug fehlt es insbesondere an der Kausalität, wenn nicht vorgetragen wird, dass der Geschädigte sein Fahrzeug bei entsprechender Warnung entfernt hätte.
4. Entscheidungen zur Haftung wegen fehlerhafter Errichtung oder Montage eines Baukrans sind nicht ohne Weiteres auf Schäden durch außergewöhnliche Witterungseinflüsse übertragbar. Maßgeblich ist der konkrete Anknüpfungspunkt der behaupteten Pflichtverletzung.
Ansprechpartner
RA Thomas Glas
Keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bei Beschädigung eines Fahrzeugs durch von einem Kran herabfallender Schnee und Eis
AG Landshut, Urteil vom 26.5.2026 - 10 C 710/24


