1. Der Betreiber eines Kaufhauses oder Ladengeschäfts ist verkehrssicherungsverpflichtet hinsichtlich der dem Publikumsverkehr gewidmeten Räumlichkeiten. Dabei hat er diese so zu gestalten, dass sich die Kunden bei normalem und vernünftigem Verhalten schadlos bewegen können. Eine eingeschränkte Sicht ist im Falle großen Kundenandrangs zu berücksichtigen, sowie die Tatsache, dass Kunden in der Regel nur besonders auf die Produkte auf Augenhöhe achten.
2. Hebt sich eine Treppenstufe farblich vom Untergrund ab und ist sie gut sichtbar positioniert, ist eine Steigerung des allgemeinen Lebensrisikos ausgeschlossen, auch wenn Kleiderständer in der Nähe aufgestellt werden. Von den Kunden des Geschäftes kann erwartet werden, dass sie sich auf die Situation entsprechend einstellen.
Ansprechpartner
RA Thomas Glas
Keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bei farblich abgesetzter Erhöhung
LG Kempten, Urteil vom 10.12.2025 – 11 O 1569/24


