1. Die Beitragsänderung zum 1.7.2023 beruhte nicht auf einer Beitragsanpassung im hier streitgegenständlichen Sinne. Vielmehr resultierte die Beitragsänderung zum 1.7.2023 aus der gesetzlichen Erhöhung des Beitragssatzes. Der tatsächlich vom Kläger zu zahlende monatliche Beitrag belief sich aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen Kappung bei dem Höchstsatz in der sozialen Pflegeversicherung unter dem Betrag des eigentlichen Beitrags. Lediglich aufgrund der Verschiebung der Kappungsgrenze musste der Kläger tatsächlich mehr zahlen. Diese Beitragsveränderung war nicht zustimmungsbedürftig, sodass auch keine Zustimmungserklärung des Treuhänders vorgelegt werden musste.
2. Die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu Beitragsanpassungen in der privaten Krankenvollversicherung ist nicht ohne Weiteres übertragbar. Im Rahmen der Auslegung des § 203 Abs. 5 und 3 VVG und des § 143 Abs. 3 SGB XI sind die Besonderheiten der privaten Pflegepflichtversicherung zu berücksichtigen. Damit dürfen an die Darlegung der maßgeblichen Gründe keine überzogenen Ansprüche gestellt werden.
Ansprechpartner
RA Lutz Köther, LL.M.
Keine Zustimmung des Treuhänders erforderlich bei alleinigem Zurückgehen der Veränderung der Beitragshöhe auf die Verschiebung der Kappungsgrenze
SG Potsdam, Urteil vom 15.4.2026 - S 14 P 107/23 (nicht rechtskräftig)


