1. Eine Klausel in Versicherungsbedingungen, wonach bei Nichtvorlage eines Heil- und Kostenplans vor Behandlungsbeginn der 1.000,00 Euro übersteigende Teil der erstattungsfähigen Aufwendungen vorab um 50 % gekürzt wird, stellt keine verhüllte Obliegenheit, sondern eine risikobegrenzende Regelung dar.
2. Die Klausel hält einer AGB-Kontrolle stand. Sie benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen und ist auch nicht überraschend im Sinne des § 305 BGB.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel
* Klausel über Kürzung bei Nichtvorlage eines Heil- und Kostenplans vor Behandlungsbeginn ist risikobegrenzende Regelung
AG Düsseldorf, Urteil vom 8.9.2026 - 23 C 76/26


