Die Nebendiagnose D68.35 (Hämorrhagische Diathese durch sonstige Antikoagulanzien) darf nur kodiert werden, wenn eine klinisch manifeste Blutung, ausgelöst durch die Behandlung mit Antikoagulanzien eingetreten ist und zudem diese Blutung einen Ressourcenaufwand ausgelöst hat. In diesem Fall kann eine Kodierung nach DRG L18B erfolgen nicht jedoch nach DRG L18A.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Kodierung der Nebendiagnose D68.35 (Hämorrhagische Diathese durch sonstige Antikoagulanzien)
AG Köln, Urteil vom 11.10.2023 - 118 C 41/22 (nicht rechtskräftig)