1. Dass dem Kläger in nur zweieinhalb Stunden fast das gesamte Wohnungsinventar einschließlich sperriger Möbelstücke auch von Nachbarn unbemerkt entwendet wird, ist ein kaum denkbarer Geschehensablauf.
2. Es ist fernliegend, dass Polizeibeamte den Versicherungsnehmer bei der Schadenaufnahme unterbrechen und so daran hindern, alle betroffenen Gegenstände aufzuzählen. Dies kann einen krassen Widerspruch zum Klägervortrag nicht erklären.
3. Angesichts der Ausfüllhinweise der Bundesagentur für Arbeit zum Bürgergeldantrag ist die Behauptung des Klägers, er habe gegenüber dem Jobcenter sein Vermögen nicht offenlegen müssen, nicht nachvollziehbar.
4. Es ist unglaubwürdig, wenn der Kläger mehr Gegenstände gestohlen meldet als in seiner Wohnung überhaupt Platz gefunden hätten.
5. Die klägerische Behauptung, auf in der Cloud als Foto gespeicherte Kaufbelege wegen einer Änderung des Prepaid-Vertrages nicht mehr zugreifen zu können, ist nicht nachvollziehbar.
6. Die Redlichkeitsvermutung ist bei derartigen Ungereimtheiten widerlegt.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Krasse Ungereimtheiten im Klägervortrag führen zur Widerlegung der Redlichkeitsvermutung
LG Hannover, Urteil vom 1.7.2024 - 2 O 273/23