1. Wiederholte Leitungswasserschäden, Sanierungsstau, fehlende Unterlagen über frühere Sanierungen sowie Leerstand begründen einen gesteigerten Anlass für den Versicherungsnehmer, das Leitungssystem fachkundig überprüfen zu lassen.
2. Wer trotz wiederholter Vorschäden über Jahre keine schadenverhütenden Maßnahmen ergreift, handelt grob fahrlässig. Der Verschuldensgrad dieser Unterlassung ist so groß, dass der Versicherer nicht nur zur Kürzung berechtigt, sondern leistungsfrei geworden ist.
3. Der pauschale Hinweis des Versicherers auf verschwiegene Vorschäden im Rahmen der Rücktrittserklärung genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 VVG.
4. Eine falsche Angabe zur Betriebsart kann zur Anfechtung berechtigen, wenn der angegebene Hotel- und Gastronomiebetrieb tatsächlich nicht ernsthaft beabsichtigt war, da keine Gewerbeanmeldung erfolgte und auch keine umfangreichen Sanierungsmaßnahmen, Werbung oder Personalsuchen stattfanden.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Leistungsfreiheit und Rücktritt bei unterlassener Prüfung und Instandhaltung des Leitungssystems
LG Chemnitz, Urteil vom 23.4.2026 - 5 O 1416/24 (nicht rechtskräftig)


