1. Eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers liegt nicht vor, wenn dieser seine Beschuldigteneigenschaft im Strafverfahren nicht offenbart, der Versicherer dies jedoch nicht abfragt.
2. Zeigt die Tatausführung das Bild einer emotional geprägten Tat, lässt dies eine Tatausführung durch einen Unbekannten ohne Bezug zum Kläger oder seiner Familie als äußerst fernliegend erscheinen.
3. Lässt die Würdigung der Umstände keinen anderen vernünftigen Schluss als eine Eigenbrandstiftung durch den Kläger zu, kommt es nicht mehr auf den genauen Auslöser für die Tat an.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Leistungsfreiheit wegen Eigenbrandstiftung
OLG Schleswig, Beschluss vom 24.6.2025 – 16 U 47/24