1. Die Vermietung eines versicherten Objekts an Flüchtlinge oder vergleichbare Risikogruppen stellt eine relevante Gefahrerhöhung dar, die nach den Versicherungsbedingungen des Wohngebäudeversicherungsvertrags anzuzeigen ist.
2. Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er seine Anzeigepflicht weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verletzt hat (§ 16 Nr. 2 lit. b / § 17 Nr. 3 lit. c VGB).
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RA Dr. Florian Höld
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung durch Vermietung als Flüchtlingsunterkunft
LG Magdeburg, Urteil vom 14.11.2025 – 11 O 566/25


