1. Die Vermietung einer Wohnung an den Landkreis zur Nutzung als Flüchtlingsunterkunft ist eine dem Versicherer mitzuteilende Gefahrerhöhung.
2. Fragt der Versicherer vor Vertragsschluss nach „besonderen Mietverhältnissen“, zielt dies erkennbar darauf ab, herauszufinden, ob ein Mietverhältnis mit besonderen Gefahren besteht. Auch in diesem Zusammenhang ist die Vermietung als Flüchtlingsunterkunft anzeigepflichtig.
3. Die Nichtanzeige dieser Vermietung trotz Frage des Versicherers in Textform berechtigt diesen zur Anfechtung des Vertrags gemäß § 123 Abs. 1 BGB.
Ansprechpartner
RA Dr. Florian Höld
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung durch Vermietung als Flüchtlingsunterkunft
LG Magdeburg, Urteil vom 14.11.2025 – 11 O 566/25


