1. Die Pflicht des rechtlichen Beraters, den Mandanten über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung infolge einer veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Ausgangslage zu belehren, besteht nicht erst dann, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist.
2. Die Pflicht des rechtlichen Beraters, den Mandanten über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung infolge einer veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Ausgangslage zu belehren, besteht auch gegenüber dem rechtsschutzversicherten Mandanten; sie wird nicht dadurch erfüllt, dass der Berater auf ein fehlendes Kostenrisiko für den Mandanten hinweist, das der Rechtsschutzversicherung geschuldet ist.
Anmerkung
Der BGH hatte am 30.4.2026 zu dem Spannungsfeld zwischen anwaltlicher Beratungspflicht und der Kostentragung des Prozesses durch die Rechtsschutzversicherung zu entschieden.
Geklagt hatte ein Rechtsschutzversicherer. Er verlangte von der beklagten Anwaltsgesellschaft ("Beklagte") und deren Gesellschaftern Ersatz des Kostenschadens.
Die Beklagte hatte für den Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung einen Schadensersatzprozess gegen einen Wirtschaftsprüfer im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Unternehmens geführt und für den Versicherungsnehmer im Jahr 2013 Klage erhoben. Hierfür hatte der Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage erteilt.
Im Jahr 2019 wies die Beklagte den Versicherungsnehmer darauf hin, dass Klagen in Parallelfällen wegen Verjährung abgewiesen worden sind. Dazu sei auf die neuere Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH abgestellt worden. Der Versicherungsnehmer sei davon aber nicht betroffen, da für sein Verfahren der VI. Zivilsenat zuständig sei, der sich hierzu noch nicht geäußert habe. Es stelle sich daher die Frage ob das Verfahren fortgeführt werden solle oder nicht. In beiden Fällen müsse jedenfalls der Rechtsschutzversicherer die angefallenen Kosten tragen.
Das LG hat die Klage der Versicherungsnehmer abgewiesen. Berufung wurde nicht eingelegt.
Das LG Gera und das Thüringer OLG haben die Klage des Rechtsschutzversicherers abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision hatte Erfolg.
Das OLG hatte eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint. Hierzu hatte es unter anderem ausgeführt, der Beklagten sei die Fortführung des Vorprozesses trotz eingetretener Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung nicht vorwerfbar. Die Beklagte sei erst gehalten gewesen über die veränderten Erfolgsaussichten zu beraten, wenn die Aussichtslosigkeit der Fortführung des Rechtsstreits eingetreten ist.
Diese Bewertung teilt der BGH nicht. Ein Rechtsanwalt muss seinen Mandant dann über die Verschlechterung der Erfolgsaussichten beraten, wenn sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage verschlechtert. Er hat die Erfolgschancen laufend im Blick zu behalten und darf nicht abwarten, bis die Verschlechterung feststeht. Die negative Entscheidung eines BGH-Senats verschlechtert die Erfolgsaussichten erheblich, auch wenn dieser nicht für die Revision im konkreten Verfahren zuständig ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass der zuständige Senat von der Rechtsprechung der anderen Senate abweichen will. Dieser Verpflichtung genügt ein Rechtsanwalt nicht, wenn er die ergangenen Entscheidungen lediglich darstellt und dann - unter Verweis auf die noch nicht ergangene Entscheidung des zuständigen Senats - die Erfolgsaussichten als offen qualifiziert.
Dass der Mandant rechtsschutzversichert ist, mindert die dargestellte Beratungspflicht nicht. Ein rechtsschutzversicherter Mandant ist genauso zu beraten, wie ein nicht rechtsschutzversicherter. Der Mandant muss in die Lage versetzt werden, eigenverantwortlich über die Fortsetzung des Rechtsstreits zu entscheiden. Zum einen obliegt es der Disposition des Mandanten ob und wie lange er seinen Deckungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer einsetzen möchte. Zum anderen berührt die Einleitung und Fortführung eines Rechtsstreits nicht alleine Vermögensinteressen. Der Hinweis auf eine mangelnde Kostentragung aufgrund einer Rechtsschutzversicherung ist daher unzureichend.
Die Entscheidung des BGH ist richtig. Der BGH bestätigt sein Mantra, dass ein Rechtsanwalt seinen Mandanten so beraten muss, dass dieser die bestehenden Prozessrisiken erkennt und begreift und mit diesen Erkenntnissen eigenverantwortlich über die Prozessführung entscheiden kann. Diese Pflicht besteht dauerhaft im gesamten Mandatsverhältnis, sodass eine Beratung veranlasst ist, sobald neue Apekte hinzutreten, welche die Chancen-Risiken-Abwägung verändern. Für das Bestehen dieser Verpflichtung kann es weder darauf ankommen, ob der Prozess bereits läuft, noch, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist. Die vorgenannten Aspekte mögen für die Entscheidung des Mandanten, das Verfahren "durchziehen" zu wollen, regelmäßig eine Rolle spielen, das Recht des Mandanten zur eigenverantwortlichen Entscheidung über die Prozessführung dürfen sie jedoch nicht begrenzen. Denn, wie der BGH zutreffend ausführt, kann es weitere Mandanteninteressen geben, die in diese Entscheidung einfließen können. Der beratende Rechtsanwalt darf diese Interessen nicht durch einen unvollständigen Hinweis von vornherein negieren.
Ansprechpartner
RA Jan Binz
Mandanten müssen in jeder Lage des Verfahrens über die Erfolgsaussichten des Verfahrens aufgeklärt werden (mit BLD-Anmerkung)
BGH, Urteil vom 30.4.2026 - IX ZR 154/24


