Eine Verzögerung in der Reparaturausführung der Werkstatt kann nicht dem Versicherer angelastet werden, da die Werkstatt, welche auch zugleich als Vermieter agiert, die vertragliche Nebenpflicht hat, den Geschädigten auf die „nicht fachlich gebotene Verzögerung“ hinzuweisen. Es ist „offenkundig“ keine Vergütung für den Mietwagen während der Verzögerung geschuldet, weil es bei ordnungsgemäßer Abstimmung nicht zu Verzögerungen gekommen wäre.
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RA Davor Sadric
Mietwagenkosten bei überlanger Reparaturdauer
AG Regensburg, Urteil vom 22.10.2025 - 10 C 751/25


