1. Die spätere Aufstockung der Wochenarbeitszeit ist nicht zu berücksichtigen, wenn sie erst nach den zuletzt gesunden Tagen aufgenommen wird. Eine nachträgliche, nicht leidensbedingte Änderung der Wochenarbeitszeit führt nicht zu einem anderen Berufsbild.
2. Dies gilt auch dann, wenn eine sukzessive Aufstockung der beruflichen Tätigkeit beabsichtigt war. Auch in diesem Fall ist die Tätigkeit im Umfang vor Eintritt der behaupteten Berufsunfähigkeit maßgeblich. Diese beruht auch in diesem Fall auf einer bewussten Entscheidung und ist daher zugrundezulegen.
3. Aus berufskundlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Einwände gegen eine zahnärztliche Tätigkeit im Stehen, sofern das Stehen individuell als gleichwertig oder angenehmer als das Sitzen empfunden wird. Zudem können Sattelstühle mit Armauflagen versehen werden, die besonders bei filigranen Arbeiten unter dem Mikroskop die Arme und den Schultergürtel entlasten können.
Ansprechpartnerin
RAin Dominique von Kölln
Nach dem sog. "Stichtagsprinzip" kommt es nicht auf die Länge der Ausübung der Tätigkeit vor dem Eintritt der behaupteten Berufsunfähigkeit an
OLG Hamburg, Urteil vom 5.6.2026 - 9 U 100/24


