1. Gemäß § 6 Abs. 1 MB/KK ist der Versicherer nur zur Leistung verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind. In Verbindung mit § 14 VVG ist es daher Voraussetzung für die Fälligkeit eines etwaigen Anspruchs, dass dem Versicherer alle Auskünfte, die er gemäß § 9 Abs. 2 MB/KK verlangen kann, sowie Ergebnisse etwaiger Untersuchungen (§ 9 Abs. 3 MB/KK) vorliegen. Nach § 9 Abs. 2 MB/KK ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist.
2. Im zu entscheidenden Fall hat der Kläger die seitens der Beklagten angeforderten Unterlagen nicht beigebracht. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Notwendigkeit der Beibringung der weiteren Unterlagen und Informationen nicht einleuchtet. Insbesondere ist es unerheblich, ob bereits anhand der von ihm vorgelegten Unterlagen eine Einschätzung der medizinischen Notwendigkeit der bereits begonnenen Implantatmaßnahmen möglich ist. Denn es ist grundsätzlich Sache des Versicherers, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2005 - IV ZR 307/04). Zudem hat die Beklagte schriftsätzlich nachvollziehbar näher dargelegt und begründet, warum sie die nachgeforderten Unterlagen zur Prüfung ihrer Leistungspflicht benötigt.
3. Die ausgesprochen kurz gefasste, undatierte und nicht unterzeichnete Bescheinigung des Zahnarztes ist nicht geeignet, als Gesamtbehandlungsplan angesehen zu werden. Die Bescheinigung krankt schon daran, dass sie aus dem Jahr 2018 stammt, mithin also erkennbar ungeeignet ist, eine Behandlungsbedürftigkeit für die streitgegenständlichen Implantatmaßnahmen zu belegen. Diese beruhen dem Grunde nach auf einem Heil- und Kostenplan aus dem Jahr 2025. Demgemäß ist auch der Parodontalstatus aus dem Jahr 2018 ohne Wert.
Ansprechpartner
RAin Anne Middel
Nachweise über die Leistungspflicht
AG Lüneburg, Urteil vom 4.6.2026 - 50 C 313/25 (nicht rechtskräftig)


