Die Voraussetzungen der Wiederherstellungsklausel zur Neuwertspitze in den VGB 2014 gelten, für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, auch bei Beschädigung des versicherten Gebäudes, nicht nur bei dessen Zerstörung.
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RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Neuwertspitze bei Beschädigung des Gebäudes
OLG Oldenburg, Beschluss vom 9.10.2025 – 1 U 120/25


