1. Mit der Klage verlangt die Klägerin Übernahme der Kosten für die Behand-
lung von Zahn 47. Der geltend gemachte Anspruch besteht nicht, da Zahn 47 nicht in den Versicherungsschutz der streitgegenständlichen Zahnzusatzversicherung mit einbezogen ist. Zwar wurde mit dem Antrag ein nicht unterzeichneter Befundbericht beigefügt, der lediglich einen dreijährigen Leistungsausschluss für Zahn 47 vorsah, während die Police einen zeitlich unbegrenzten Ausschluss enthält. Diese Abweichung wäre jedoch nur dann maßgeblich, wenn der ärztliche Befundbericht als Bestandteil des Antrags der Klägerin im Sinne von § 5 VVG zu werten wäre.
2. Grundsätzlich gilt nach § 5 Abs. 1 VVG, dass eine Abweichung zwischen dem Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers als genehmigt gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht und der Versicherer nach § 5 Abs. 2 VVG ausdrücklich und auffällig auf die Folgen des fehlenden Widerspruchs hingewiesen hat.
3. Die Einbeziehung des Befundberichts in den Antrag der Klägerin ist mangels Unterzeichnung desselben im Ergebnis jedoch zu verneinen: Hier weicht der dem Antrag beigefügte ärztliche Befundbericht zwar von dem Inhalt des Versicherungsscheins ab, da in diesem der Versicherungsausschluss für den Zahn 47 auf die Dauer von drei Jahren begrenzt sein sollte. Ein dem Versicherungsantrag beigefügter, aber nicht vom Versicherungsnehmer unterschriebener Befundbericht ist jedoch nicht ohne weiteres als Teil des Versicherungsantrags im Sinne des § 5 VVG anzusehen. Maßgeblich ist, ob der Versicherungsnehmer hinreichend deutlich gemacht hat, dass er dessen Inhalt zum Gegenstand seines Antrags machen wollte. Grundsätzlich erfolgt dies durch Unterzeichnung des ärztlichen Befundberichts, §§ 133, 157 BGB. Fehlt die vorgesehene Unterschrift, spricht dies zunächst gegen eine ausdrückliche Einbeziehung des Befundberichts. Zwar können besondere Umstände, wie z.B. eine eindeutige Bezugnahme im Antrag, ausnahmsweise eine konkludente Einbeziehung begründen. Solche Umstände sind vorliegend jedoch nicht vorgetragen.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel
Nicht unterzeichneter Befundbericht ist kein Bestandteil des Antrags nach § 5 VVG
AG Eckernförde, Urteil vom 3.3.2026 - 6 C 239/25


